Die Gründung

Für die Gründung eines e.V. sind mindestens sieben Mitglieder erforderlich. Ist der Verein eingetragen, darf die Mitgliederzahl nicht unter drei sinken.

Als erstes muss eine Satzung erstellt und mit den Gründungsmitgliedern diskutiert werden. Sie enthält die wichtigsten Regelungen für die Zusammenarbeit im Verein. Soll der Verein gemeinnützig werden, sollte die Satzung unbedingt vor der Anmeldung zum Vereinsregister dem Finanzamt zur Prüfung vorlegt werden. Hat das Finanzamt nämlich Bedenken bei der Anerkennung der Gemeinnützigkeit, sind Satzungsänderungen und damit weiterer organisatorischer Aufwand nötig und zusätzliche Kosten (Notar, Vereinsregister) fällig.

Dann wird eine Gründungsversammlung (mit mindestens 7 Mitgliedern) einberufen. Dort wird

  • die Vereinsgründung und die Satzung beschlossen
  • der Vorstand gewählt

Die Gründungssatzung muss von mindestens 7 Gründungsmitgliedern, nach Möglichkeit bei der Gründungsversammlung, unterschrieben werden.

Außerdem muss ein Protokoll der Gründungsversammlung geschrieben werden, das entsprechend den Satzungsregelungen unterschrieben sein muss.

Damit ist der Verein auch schon gegründet und das Protokoll kann zusammen mit der Satzung und der Unterschriftenliste der Gründungsmitglieder bei einem Notar eingereicht werden. Der Notar bereitet dann alles für die Eintragung beim zuständigen Amtsgericht vor.